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Feuerschalen und Feuerkörbe sind nach dem Immissionsschutzgesetz keine Anlage, für die eine Genehmigung vonnöten ist. Es ist jedoch erforderlich, dass Feuerstellen einen Durchmesser von weniger als einem Meter haben und gemäß ihrer Bestimmung (als Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer) genutzt werden.